Privacy - Datenschutz
Gesetz Nr. 196/03 über die „Privacy“: Im Sinne des Art. 13 des Gesetzes Nr. 196 vom 30.06.2003 und nachfolgender Änderungen laut europäischer Datenschutzgrundverordnung DSGVO (EU) 679/2016 mit Inkrafttreten am 25.05.2018 welches die Behandlung von persönlichen Daten betrifft, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass seine Daten (Name, Adresse, MwSt. Nr., Steuernummer, Telefonnummer, Fax, E-Mail, Ansprechpersonen, Notizen über Kundengespräche, Daten über Geschäftsprozesse {Angebote, Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen}), welche in den Besitz der Firma Komland GmbH gelangen, mittels moderner Informatiksysteme verwaltet und verwendet werden, auch durch Beauftragte oder externe Mitarbeiter und externe Firmen der Firma Komland GmbH (z.B. Steuerberater).
Die Verwendung erfolgt ausschließlich in Erfüllung der gegenseitig eingegangenen Vertragsverpflichtungen, sowie zur Ausführung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Abwicklungen unserer Geschäftsbeziehung, zur Durchführung von Zahlungen gemäß unseren Vereinbarungen und zur Verwaltung der Daten aus organisatorischen, verwaltungstechnischen und kommerziellen Gründen.
Die Daten werden weder für andere Zwecke verwendet, noch Anderen zum Zweck anderer Verwendung zugänglich gemacht.
Diese Daten bleiben bei Komland GmbH während der aufrechten Geschäftsbeziehung gespeichert. Dadurch können auch nach Jahren Kundenkontakte treffsicher und fundiert abgewickelt werden. Nach einem allfälligen Ende einer Geschäftsbeziehung gelten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Persönliche Kundendaten werden bei Komland GmbH nur firmenintern verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
Der Kunde ist berechtigt, diese Daten zu überprüfen, zu ändern, deren Löschung zu verlangen oder sich deren Verwendung zu widersetzen, vorbehaltlich der bestehenden Vertragsverpflichtung. Zu diesem Zweck kann der Kunde einen Einschreibebrief an die Firma Komland GmbH, Haflingerstraße Nr. 12, I-39010 Hafling (BZ) schicken oder auch ein E-Mail (info@komland.it) mailen.
Falls schriftlich nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird, betrachten wir dieses Schreiben als angenommen.
AGB's
ALLGEMEINE VERBINDLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF SOWIE DIE MIETE VON MASCHINEN UND ZUBEHÖR
1) Die Fa. Komland GmbH mit Alleingesellschafter behält sich die Annahme des Auftrages vor.
2) Lagernde Ware wird nach Vereinbarung ausgeliefert. Für nichtlagernde Ware ist der Liefertermin von seitens des Verkäufers unverbindlich.
3) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer Eigentum des Verkäufers. Damit anerkennt der Käufer ausdrücklich den legitimen Rechtsanspruch des Verkäufers, dass im Falle des Verzugs der Vertragsgegenstand auf einfache Anfrage hin zurückerstattet werden muss.
4) Die Zahlungen werden nur anerkannt, wenn sie auf das Bankkonto der Fa. Komland GmbH mit Alleingesellschafter geleistet werden.
5) Soll die Bezahlung des Kaufpreises durch eine Fremdfinanzierung erfolgen und wird der entsprechende Kredit nicht gewährt, dann ist der vereinbarte Kaufpreis sofort geschuldet und es erwachsen darauf die handelsüblichen Verzugszinsen nach GvD 192/2012.
6) Die Warenbestellung ist für den Käufer verbindlich. Sein allfälliger Rücktritt hat die Zahlung eines Reugeldes nach Art. 1386 ZGB in Höhen von 20% des Verkaufspreises der Ware zur Folge.
Für den Fall eines Vertragsbruchs durch den Käufer (ausgeschlossen ist die reine Verspätung) erwächst zu seinen Lasten im Sinne des Art. 1382 ZGB eine Vertragspönale in Höhe von 25% auf den Gesamtkaufpreis (netto MwSt.), vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens.
Für den Fall der Miete eines Geräts ist die Miete auf jeden Fall geschuldet und zwar auch dann, wenn der Mieter das Fahrzeug entweder mit Verspätung oder gar nicht entgegennimmt. Schuldbefreiend wirkt lediglich der Umstand, dass die mangelnde Aushändigung auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist.
Ein vorzeitiger Rücktritt des Mieters, allenfalls auch bereits vor Aushändigung des Mietgegenstandes muss schriftlich erfolgen und bedingt zu seinen Lasten gemäß Art. 1386 ZGB ein Reugeld von 4 Monatsmieten.
7) Der Kunde bestätigt mit der Unterzeichnung der gegenständlichen Auftragsbestätigung, das Gerät eingehend, auch auf allfällige Mängel hin untersucht und als für den Gebrauch geeignet befunden zu haben.
8) solve et repete nach Art. 1462 ZGB: Eventelle Beanstandungen, allenfalls auch solche betreffend die Lieferfristen, berechtigen den Käufer bzw. Mieter nicht dazu, die vereinbarten Zahlungsbedingungen zu missachten.
Verweigert oder verzögert der Käufer bei verspäteter Lieferung dennoch die Zahlung, verfällt er vom Anspruch auf Gewährung des eventuell vereinbarten Preisnachlasses.
9) Der Verkäufer bzw. Vermieter gewährt jene Garantie, welche von Seiten des Herstellers eingeräumt wird. Voraussetzung einer Gewährung ist die richtige Handhabung der Maschinen durch den Käufer bzw. Mieter. Sind die Voraussetzungen einer Garantieleistung gegeben, so werden die Teile – nach Begutachtung durch die Herstellerfirma – kostenlos ersetzt. Jedenfalls unterliegt die Garantieleistung der Bedingung, dass die vorgesehenen regelmäßigen Revisionen und Instandhaltungsarbeiten bei der Fa. Komland GmbH mit Alleingesellschafter nach Garantieplan vorgenommen worden sind.
10) Beim Kauf neuer Ware mit Umtausch von Gebrauchtmaschinen verpflichtet sich der Käufer, der Fa. Komland GmbH mit Alleingesellschafter alle ihm bekannten Mängel an der eingetauschten Ware mitzuteilen. Eventuell nicht mitgeteilte Mängel werden auf Kosten des Käufers repariert.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Fa. Komland GmbH mit Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, die Maschine/das Gerät augenblicklich auf die Korrektheit seiner Angaben hin zu überprüfen und gleichsam räumt er ein, dass auch nach der Besichtigung noch Mängel am Gerät auftreten können. Insofern ist die Fa. Komland GmbH mit Alleingesellschafter auch nach der effektiven Übergabe des Geräts/des Fahrzeugs bis zu einer maximalen Frist von 30 Tagen dazu berechtigt, eine genauere technische Überprüfung des Kaufgegenstandes durchzuführen und allfällige Mängel dem Kunden mitzuteilen. Dieser verpflichtet sich seinerseits, allfällige Mängel und Defekte, unaufgefordert der Fa. Komland GmbH mit Alleingesellschafter mitzuteilen.
11) Für den Fall des Ankaufs von Gebrauchtmaschinen bestätigt der Käufer, den Zustand der Maschine bzw. des Geräts eingehend kontrolliert zu haben und er bestätigt, dass diese(s) im verifizierten Zustand seinen Bedürfnissen entspricht.
Gemäß Art. 1490, II. Absatz ZGB befreit der Kunde die Fa. Komland GmbH mit Alleingesellschafter in Zusammenhang mit dem Ankauf von Gebrauchtmaschinen von jeder Gewährleistungshaftung für allfällige Mängel, Defekte, Funktionsstörungen oder dergleichen. Beim Ankauf von Neumaschinen steht dem Käufer im Falle eines nicht vorsätzlich verschleierten Mangels im Sinne des Art. 1490, II. Absatz ZGB kein Anspruch auf Auflösung des Vertrages oder Reduzierung des Kaufpreises zu, wohl aber bleibt sein Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur des Kaufgegenstandes aller beschädigten Teile bestehen, wobei diese ausnahmslos mit Neuteilen zu ersetzten sind.
12) Bei Umtauschgeschäften übernimmt der Käufer jegliche Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Geldtransfer.
13) Für Rechtsstreitigkeiten gilt Bozen als ausschließlicher Gerichtstand.
Im Sinne des Art. 1341 BGB erklärt der Käufer ausdrücklich, die obigen Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und diese anzunehmen, so insbesondere die Art. 3 (Eigentumsvorbehalt), 6 (Reugeld und Strafklausel), 7 (Pflicht zur Kontrolle), 8 (Klausel solve et repete), 10 (Vorbehalt der Kontrolle der in Tausch angebotenen Gebrauchtmaschine), 11 (Ausschluss der Gewährleistung nach Art. 1490, II. Absatz ZGB) und 13 (zuständige Gerichtsbarkeit).